RS0092006 – OGH Rechtssatz
RS0092006 – OGH Rechtssatz
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Wenn der spätere Beschluß, daß die bedingte Entlassung endgültig sei, unvereinbar dem früheren Beschluß auf Verlängerung der Probezeit entgegensteht, entbehrt er jeder Rechtswirkung (siehe EvBl 1989/64, 12 Os 131, 132/90) und ist durch Aufhebung auch dann zu beseitigen, wenn (zufolge der Wahrungsbeschwerde) nachträglich auch der frühere Beschluß wegen schwerer Verfahrensmängel aufgehoben werden muß. In diesem Fall entscheidet der OGH in der Sache selbst.