JudikaturJustizRS0091984

RS0091984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 1995

Zwar ist gemäß § 512 Abs 2 StPO das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch den Vorsitzenden/Einzelrichter zu Überwachung der Probezeit der gnadenweise gewährten bedingten Strafnachsicht und zur Beschlußfassung über die endgültige Strafnachsicht zuständig. Voraussetzung für letztere Entscheidung ist allerdings das Unterbleiben des Widerrufs (§ 48 Abs 3 StGB). Ist es hingegen zum Widerrufsbeschluß gekommen, dann verletzt eine später dennoch erfolgte endgültige Strafnachsicht im (hier gegebenen) Fall der Entscheidung nach Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses jedenfalls den aus dem XX.Hauptstück der StPO hervorgehenden Grundsatz der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen.