JudikaturJustizRS0091949

RS0091949 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2024

Bei Anwendung der im § 43 a Abs 2 StGB vorgesehenen "Strafenkombination" ist ein "Gesamtstrafausmaß" im Urteil nicht anzuführen, sondern nur jeweils eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen.

Entscheidungen
8