JudikaturJustizRS0091918

RS0091918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1983

Die Beamteneigenschaft hängt nicht davon ab, ob der betreffende Organwalter in der Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist. Lediglich bei Führung wirtschaftlicher Geschäfte der öffentlichen Hand im Rahmen sogenannter selbständiger Wirtschaftskörper liegt staatliche Verwaltung (im engeren Sinn) nicht vor (Leukauf-Steiniger 2.Auflage RN 13, 14 zu § 74 StGB).

Entscheidungen
5