JudikaturJustizRS0091906

RS0091906 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 1993

Die Motivation, aus der Beute von künftig zu verübenden Diebstählen bestehende Schulden abzudecken, steht der Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht entgegen.

Entscheidungen
10