RS0091904 – OGH Rechtssatz
RS0091904 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zur Wahrnehmbarkeit für einen größeren Personenkreis genügt es, wenn aus einem solchen tatsächlich vorhandenen Kreis auch nur wenige Personen, jedoch unbestimmt welche, die Tat unmittelbar wahrnehmen können.