JudikaturJustizRS0091901

RS0091901 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2007

Der Beginn einer Frist fällt (sowohl nach den materiellen und formellen Vorschriften des Strafrechts bzw Zivilrechts, vgl § 68 StGB, § 6 Abs 1 StPO; § 902 Abs 1 und 2 ABGB, § 125 Abs 1 ZPO) auf den dem fristauslösenden Ereignis nachfolgenden Tag. Ihr Ende wird im Gesetz jedoch unterschiedlich behandelt.

Fristen des materiellen Rechts enden nach dem inhaltlich mit § 902 Abs 1 und 2 ABGB übereinstimmenden § 68 StGB grundsätzlich mit dem Ablauf ihres letzten Tages, der Postenlauf wird dabei miteinbezogen. Verfahrensrechtliche Fristen unterliegen hingegen der Regelung des § 6 Abs 3 StPO, derzufolge die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden.