JudikaturJustizRS0091851

RS0091851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2011

Wurden die betrugsspezifischen Täuschungshandlungen zumindest phasenweise (durch Übersendung gefälschter Schecks auf dem Postweg ins Ausland) in Österreich gesetzt, liegt (insgesamt) eine Inlandstat im Sinne des § 67 Abs 2 StGB vor.

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