JudikaturJustizRS0091813

RS0091813 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2021

Ein aus mehreren Teilakten bestehendes, an sich aber einheitliches Tatgeschehen ist nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Begehung des letzten Teilaktes in Geltung steht, was insbesondere auch für den Fall eines fortgesetzten Delikts gilt, das zu der Zeit (§ 67 Abs 1 StGB) begangen ist, zu welcher der letzte Teilakt gesetzt wurde.

Entscheidungen
7