JudikaturJustizRS0091811

RS0091811 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1995

Eine Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung begangenen strafbaren Handlung zur Entscheidung über jene bedingte Nachsicht ist nach § 494 a Abs 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (noch) ein Widerruf (Z 4) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Z 2) in Betracht kommt (§ 53 Abs 1 und Abs 2, § 55 Abs 1 StGB). Ist hingegen zu dieser Zeit (schon) die endgültige Strafnachsicht auszusprechen (§ 43 Abs 2 StGB), dann obliegt die Beschlußfassung ungeachtet des späteren Verfahrens nach wie vor dem Gericht erster Instanz in jenem Verfahren, in dem die bedingt nachgesehene Strafe verhängt wurde.

Entscheidungen
5