JudikaturJustizRS0091780

RS0091780 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 1992

Kein Widerruf möglich, wenn zwar die den Widerruf begründende Tat in der Probezeit gesetzt, das Strafverfahren darüber bei Ablauf der Probezeit aber noch nicht gerichtsanhängig war.

Entscheidungen
7