RS0091770 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Nicht nur die im Ausland verbüßte Strafzeit, sondern auch die auf die Strafe angerechnete ausländische Untersuchungshaft ist in die inländische Strafe einzurechnen.
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Nicht nur die im Ausland verbüßte Strafzeit, sondern auch die auf die Strafe angerechnete ausländische Untersuchungshaft ist in die inländische Strafe einzurechnen.