JudikaturJustizRS0091770

RS0091770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 1985

Nicht nur die im Ausland verbüßte Strafzeit, sondern auch die auf die Strafe angerechnete ausländische Untersuchungshaft ist in die inländische Strafe einzurechnen.

Entscheidungen
3