JudikaturJustizRS0091757

RS0091757 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2004

Zu einer Änderung eines Beschlusses, womit der Antrag auf Widerruf des bedingten Strafnachlasses abgewiesen wurde, ist das Beschwerdegericht nur innerhalb der im § 4, Absatz 1, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung (nunmehr § 56 StGB) festgesetzten Frist berechtigt.

Entscheidungen
5