JudikaturJustizRS0091744

RS0091744 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1987

Nach dem § 38 Abs 1 Z 2 StGB sind nicht nur Vorhaften anzurechnen, die der Täter nach der (den Gegenstand des Schuldspruches bildenden) Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern alle Vorhaften, die ihm in einem anderen, noch nach der (nunmehr bestraften) Tat anhängigen Verfahren - sodaß die Voraussetzungen einer gemeinsamen Führung der Verfahren nach dem § 56 StPO gegeben waren - widerfuhren, mögen diese Haftzeiten auch schon vor der (nunmehr bestraften) Tat gelegen sein.

Entscheidungen
3