JudikaturJustizRS0091737

RS0091737 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2013

Nach Ablauf der Probezeit ist - innerhalb der in § 56 StGB normierten Frist - ausschließlich ein Vorgehen nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 StGB zulässig und dies auch nur dann, wenn das Strafverfahren wegen des in der Probezeit begangenen Delikts bei Ablauf der Probezeit gerichtsanhängig, also bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Maßnahme zur Aufklärung dieser Straftat gesetzt worden war (vgl § 58 Abs 2 Z 3 StGB).

Entscheidungen
9