JudikaturJustizRS0091733

RS0091733 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 1998

Von der im § 42 Z 1 StGB bezeichneten geringen Schuld des Täters kann nur bei einem erheblichen Zurückbleiben des tatbestandsmäßigen Verhaltens hinter dem in den Durchschnittsfällen dieser Art gegebenen deliktstypischen Gesinnungsunwert und Handlungsunwert gesprochen werden.

Entscheidungen
5