JudikaturJustizRS0091725

RS0091725 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1972

Das Gericht hat zunächst über die Strafe (Hauptstrafe) abzusprechen. Erst nach Entscheidung über die Hauptstrafen und Nebenstrafen ist zu prüfen, ob eine Maßnahme nach dem BedVG (nunmehr gemäß § 43 StGB) in Betracht komme.