JudikaturJustizRS0091699

RS0091699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2019

Wenn jemand, ohne ein weiteres Rechtsgut zu verletzen, den aus einer Straftat gezogenen Vorteil zu behalten versucht, indem er etwa durch die Vorlage falscher Privaturkunden eine Wiederaufnahme des Abgabenbemessungsverfahrens und die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu verhindern versucht, dann liegt Schadensidentität vor. Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens der Eintritt eines bestimmten Erfolges, so beginnt die Verjährung für alle an diesem Vergehen Mitschuldigen ebenso wie für die Haupttäter nicht vor Eintritt dieses Erfolges.

Entscheidungen
3