JudikaturJustizRS0091692

RS0091692 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 1996

Der Unrechtsgehalt einer Urkundenfälschung wird durch den Unrechtsgehalt eines Vermögensdeliktes - vom Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB abgesehen nicht miterfaßt, sodaß Konsumtion nicht anzunehmen ist, auch wenn die Fälschung zur Deckung des Vermögensdeliktes verübt wurde.

Entscheidungen
5