Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 Abs. 1 StGB. auf 5 (fünf) Monate herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahr…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er zwischen dem August 1977 und dem Mai 1978 in Wiener Neustadt als Sicherheitswachebeamter der dortigen Bundespolizeidirektion mit de…
Rechtliche Beurteilung Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 302 Abs. 1 StGB. zu einer - gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Hiebei wertete es als erschwerend…