JudikaturJustizRS0091542

RS0091542 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1983

Maßgebend ist der Vollzug der sicherheitsbehördlichen Verwahrung auf Grund des Haftbefehls, weil die Freizügigkeit seither nicht nur faktisch infolge stationärer Behandlung im Krankenhaus, sondern auch rechtlich als Folge der von der Sicherheitsbehörde kraft richterlichen Haftbefehls übernommenen Gewahrsamsausübung beschränkt war.

Entscheidungen
2