RS0091510 – OGH Rechtssatz
RS0091510 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Diese Gesetzesstelle kennt zwei Fälle: 1. das reumütige Geständnis und 2. den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Dieser Beitrag setzt nicht Reue voraus und kann als Milderungsgrund auch im Falle späteren Widerrufes zum Tragen kommen (siehe dazu ua Leukauf-Steininger, Kommentar 2.Auflage, RN 25 und 26 zu § 34 StGB).