JudikaturJustizRS0091483

RS0091483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2019

Dass dem Angeklagten auch eine weitere, mit einer die Grenze von einem Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung zur Last liegt, schließt die Anwendung des § 42 StGB auf in dessen Abs 1 genannte Taten nicht aus.

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