JudikaturJustizRS0091460

RS0091460 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2023

Der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB wird bereits durch den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung begründet. Er erfährt zusätzlich eine Vertiefung durch die Ablegung eines reumütigen Geständnisses (welches auch für sich allein diesen Milderungsgrund herzustellen vermag), kommt aber auch bei fehlender Schuldeinsicht und Reue nicht deshalb in Wegfall.

Entscheidungen
17