JudikaturJustizRS0091392

RS0091392 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2002

Tritt der Betrugsschaden (durch Überwälzung) sukzessive bei mehreren Betrugsopfern auf, so kann dennoch dem Täter der Schaden nur einmal zugerechnet werden.

Entscheidungen
4