RS0091392 – OGH Rechtssatz
RS0091392 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Tritt der Betrugsschaden (durch Überwälzung) sukzessive bei mehreren Betrugsopfern auf, so kann dennoch dem Täter der Schaden nur einmal zugerechnet werden.
RS0091392 – OGH Rechtssatz
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Tritt der Betrugsschaden (durch Überwälzung) sukzessive bei mehreren Betrugsopfern auf, so kann dennoch dem Täter der Schaden nur einmal zugerechnet werden.