JudikaturJustizRS0091386

RS0091386 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2018

Die Verübung einer einschlägigen Straftat zwei Jahre nach Verübung einer Vorstrafe rechtfertigt nicht die Annahme des Erschwerungsgrundes eines auch nur relativ - raschen Rückfalls.

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