JudikaturJustizRS0091337

RS0091337 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1992

Bei Vermögensdelikten, insbesondere beim Verbrechen des Diebstahls, bildet die nachträgliche Gutmachung des durch die Tat bewirkten Schadens einen bei der Strafbemessung regelmäßig zu berücksichtigenden Milderungsgrund. Es wäre rechtlich verfehlt, aus den Bestimmungen der §§ 46 lit g und 47 lit c StG (nunmehr § 34 StGB) den (Umkehrschluß) Schluß zu ziehen, daß eine teilweise ohne Zutun des Täters erfolgte Schadensgutmachung in keinem Fall einen Milderungsgrund bilden könne.

Entscheidungen
10