RS0091337 – OGH Rechtssatz
RS0091337 – OGH Rechtssatz
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Bei Vermögensdelikten, insbesondere beim Verbrechen des Diebstahls, bildet die nachträgliche Gutmachung des durch die Tat bewirkten Schadens einen bei der Strafbemessung regelmäßig zu berücksichtigenden Milderungsgrund. Es wäre rechtlich verfehlt, aus den Bestimmungen der §§ 46 lit g und 47 lit c StG (nunmehr § 34 StGB) den (Umkehrschluß) Schluß zu ziehen, daß eine teilweise ohne Zutun des Täters erfolgte Schadensgutmachung in keinem Fall einen Milderungsgrund bilden könne.