JudikaturJustizRS0091298

RS0091298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2018

Die sogenannte "straflose Deckungshandlung" ("vorbestrafte Nachtat") hat die (abermalige) Verletzung des nämlichen Rechtsgutes zur Voraussetzung. Richten sich jedoch die Angriffshandlungen gegen verschiedene Rechtsgüter oder gegen die Rechte verschiedener Personen, so sind sie selbständig strafbar (Nowakowski, Grundzüge, S 124).

Entscheidungen
23