JudikaturJustizRS0091294

RS0091294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1991

Realkonkurrenz zwischen § 201 StGB und § 203, wenn sich die der Notzucht vorangegangenen, sie begleitenden oder auch nachfolgenden Unzuchtshandlungen als von der Notzucht getrennte, auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende, auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers teils durch Beischlaf, teils auf andere Art gerichtete selbständige Tathandlungen darstellen.

Entscheidungen
21