RS0091294 – OGH Rechtssatz
RS0091294 – OGH Rechtssatz
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Realkonkurrenz zwischen § 201 StGB und § 203, wenn sich die der Notzucht vorangegangenen, sie begleitenden oder auch nachfolgenden Unzuchtshandlungen als von der Notzucht getrennte, auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende, auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers teils durch Beischlaf, teils auf andere Art gerichtete selbständige Tathandlungen darstellen.