JudikaturJustizRS0091245

RS0091245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2022

Zur absoluten Untauglichkeit des Versuches wird nach der geltenden objektiven Theorie erfordert, dass die Vollendung der Tat objektiv unter keinen Umständen möglich war, es also auch bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich war, dass er zur Vollendung der Tat führen konnte.

Entscheidungen
50