RS0091221 – OGH Rechtssatz
RS0091221 – OGH Rechtssatz
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Gibt der OGH (oder sonst ein Berufungsgericht) einer auf Herabsetzung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe gerichteten Berufung statt und findet er eine sechs Monate nicht übersteigende Strafe für angemessen, so hat er auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Berufungsantrag von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 StGB vorliegen, und gegebenenfalls eine Geldstrafe zu verhängen ("Automatik" des § 37 StGB).