RS0091166 – OGH Rechtssatz
RS0091166 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Unter den wichtigsten Milderungsumständen (im Sinne des § 265 a StPO) sind nicht nur die in den §§ 46, 47 StG (nunmehr § 34 StGB) demonstrativ aufgezählten, sondern auch gleichwertige aus der Beschaffenheit des Täters oder der Tat abzuleitende Umstände zu verstehen, so insbesondere auch ein relativ geringer Unrechtsgehalt der Tat. Liegen solche Umstände vor, so ist das außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden, wenn diese Milderungsgründe eine Strafe selbst im Ausmaß der Untergrenze des Strafsatzes als unverhältnismäßig hoch erscheinen lassen und ihnen nicht gleichwertige Erschwerungsumstände gegenüberstehen.