JudikaturJustizRS0091166

RS0091166 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 1975

Unter den wichtigsten Milderungsumständen (im Sinne des § 265 a StPO) sind nicht nur die in den §§ 46, 47 StG (nunmehr § 34 StGB) demonstrativ aufgezählten, sondern auch gleichwertige aus der Beschaffenheit des Täters oder der Tat abzuleitende Umstände zu verstehen, so insbesondere auch ein relativ geringer Unrechtsgehalt der Tat. Liegen solche Umstände vor, so ist das außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden, wenn diese Milderungsgründe eine Strafe selbst im Ausmaß der Untergrenze des Strafsatzes als unverhältnismäßig hoch erscheinen lassen und ihnen nicht gleichwertige Erschwerungsumstände gegenüberstehen.