Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Der am 29.Mai 1960 geborene, beschäftigungslose Autospengler Günter G*** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt. Seine der Mittäterschaft angeklagte Begleiterin, die 24-jährige Aushilfskellnerin Andrea T***, wurde unangefochten…
Rechtliche Beurteilung Der Angeklagte hat Nichtigkeitsbeschwerde aus § 345 Abs 1 Z. 6, 8, 9, 10, 10 a und 12 StPO. ergriffen. Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z. 6) erblickt der Beschwerdeführer in dem Umstand, daß in der Hauptfrage (1) alle gegen M*** gesetzten Gewalttaten zusammengefaßt sind, wäh…