RS0091097 – OGH Rechtssatz
RS0091097 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hoher Schaden als besonderer Erschwerungsgrund erst bei Überschreitung der Wertgrenze (des § 128 Abs 2 StGB) um ein Vielfaches anzunehmen.
RS0091097 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hoher Schaden als besonderer Erschwerungsgrund erst bei Überschreitung der Wertgrenze (des § 128 Abs 2 StGB) um ein Vielfaches anzunehmen.