RS0091077 – OGH Rechtssatz
RS0091077 – OGH Rechtssatz
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Eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Täters, die nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 StGB) zu berücksichtigen ist, kann sich auch im Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung manifestieren.