RS0091073 – OGH Rechtssatz
RS0091073 – OGH Rechtssatz
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Der Vorwurf, daß sich der Täter in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, wirkt jedenfalls dann schwerer als die durch den Rauschzustand bewirkte verminderte Zurechnungsfähigkeit, wenn der Täter, der berauschende Mittel genossen hat, zumindest nicht bloß theoretisch (arg: "den Umständen nach") damit rechnen mußte, daß er im Zustand der Berauschung eine strafbare Handlung begehen könnte. Konkrete Umstände in dieser Richtung hat das Gericht im Falle der Nichtannahme des Milderungsgrundes nach dem § 35 StGB festzustellen.