RS0091056 – OGH Rechtssatz
RS0091056 – OGH Rechtssatz
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Ein selbstverschuldeter, durch den Genuß berauschender Mittel hervorgerufener, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand kann nur ausnahmsweise mildernd sein, nämlich nur dann, wenn der Vorwurf, daß sich der Täter in einen solchen Zustand versetzt hat, die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht aufwiegt.