JudikaturJustizRS0091054

RS0091054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1997

Der Vorwurf des Versetzens in einen Rauschzustand überwiegt nur dann den Milderungsgrund der dadurch herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit, wenn der Täter beim Genuß des berauschenden Mittels auf Grund konkreter Anhaltspunkte rechnen mußte, eine Straftat zu begehen.

Entscheidungen
2