JudikaturJustizRS0090964

RS0090964 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

Die Verhängung einer Zusatzstrafe setzt auch bei der (in erster Instanz noch nicht möglich gewesenen, also) originären Anwendung des § 31 StGB durch das (mit der Straffrage befaßte) Rechtsmittelgericht nur voraus, daß die damit abzuurteilenende Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sohin schon vor dem erstinstanzlichen Urteil im letzterwähnten Verfahren begangen wurde; daß es in einem solchen Fall auch auf das zeitliche Verhältnis jener Urteilsfällung (im früheren Verfahren) zum angefochtenen Urteil im noch laufenden (späteren) Verfahren ankäme, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungen
13