Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der Betrugstaten sowohl als Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, 1. Fall, StGB (Punkt B I …
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die zuletzt als Vertreterin tätig gewesene Brunhilde A A/ des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Fall, StGB; B/ des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall, StGB (I.) sowie zus…
Rechtliche Beurteilung Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte Brunhilde A mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 8, 9 lit. a, lit. c, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze versagt. Zu Punkt A 1 des Schuldspruchs (wegen Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs.…