JudikaturJustizRS0090897

RS0090897 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2024

Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 57/47), bietet jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, denn sie ist im Rahmen der Entscheidung über die von ihm ohnedies erhobenen Berufung (wegen Strafe) korrigierbar (SSt 59/74).

Entscheidungen
84