JudikaturJustizRS0090717

RS0090717 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1981

Handelt ein Täter, der ein Feuer legt, mit dem Vorsatz, dadurch einen Menschen zu töten, und war er sich bei dieser Handlung bewußt, daß er damit zugleich eine Feuersbrunst an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers herbeiführen kann, durch das er dritte Personen und fremdes Eigentum in großem Ausmaß in Gefahr bringt, so verantwortet er tateinheitlich Mord und Brandstiftung, wobei allerdings - sofern nicht ein anderer qualifizierender Umstand des § 169 Abs 3 StGB vorliegt - nur die Grundstrafdrohung der Brandstiftung heranzuziehen ist.