JudikaturJustizRS0090691

RS0090691 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2004

Soweit amtsmißbräuchliche Handlungen auch den Tatbestand allgemein strafbarer Handlungen erfüllen, die nicht weiter beschwert sind liegt Konsumtion vor, derzufolge die Tat nur dem § 302 StGB unterfällt. Idealkonkurrenz hingegen wenn die allgemein strafbare Handlung eine strengere Strafdrohung als § 302 StGB enthält (zB §§ 128 Abs 2, 133 Abs zweiter Strafsatz, 147 Abs 3, 153 Abs 2 zweiter Strafsatz StGB).

Entscheidungen
13