JudikaturJustizRS0090679

RS0090679 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2017

Teilnehmer an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer im Sinne des § 91 Abs 1 StGB ist, wer - ohne Beteiligter gemäß dem § 12 StGB zu sein - am Tatort zugegeben ist und gegen einen anderen tätlich wird. Der Vorsatz des Täters muss nur die tätliche Teilnahme an der Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer umfassen.

Entscheidungen
13