JudikaturJustizRS0090606

RS0090606 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2021

Wurde die Tat zwischen zwei früheren Urteilen verübt und im zweiten eine Zusatzstrafe zum ersten verhängt, so ist zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung des Täters im nunmehrigen dritten Urteil § 31 StGB nicht anzuwenden. (so schon 13 Os 144/79 = LSK 1980/51; und 9 Os 170/79).

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