JudikaturJustizRS0090532

RS0090532 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2006

Beitragstäter ist auch, wer dem unmittelbaren Täter das schnelle und damit auch vergleichsweise unauffällige Erreichen (und Verlassen) des Tatortes vorsätzlich ermöglicht oder erleichtert, wird doch bereits dadurch das Risiko der Tatbildverwirklichung durch den unmittelbaren Täter in rechtlich mißbilligter Weise erhöht.

Entscheidungen
2