Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft dahin ergänzt, daß dem Angeklagten auch die Untersuchungshaft vom 25.Februar 1986, 8.00 Uhr bis 11.15 Uhr (desselben Tages), auf die Strafe angerechnet wird…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen der am 12.Oktober 1965 geborene Leopold L*** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 16. September 1985 in Villach dem Taxilenk…
Rechtliche Beurteilung Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt. Nach den in tatsachenmäßiger Beziehung unbekämpfbaren Feststellungen des Geschwornengerichtes (§§ 303, 338, 435 StPO) handelt es sich beim Angeklagten um einen mittel- bis hochgradig schwachsinnigen, aggressiven und gemütsarmen Psychopathen, der bereits siebenmal …