JudikaturJustizRS0090517

RS0090517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1995

Daß das Schöffengericht auch noch auf die - mit einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe ex lege verbundene - Sanktion des Amtsverlustes hinwies, vermag weder den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu bewirken, noch die Vermutung zu rechtfertigen "der Rechtsfolge des Amtsverlustes sei das Gewicht einer Nebenstrafe beigemessen" bzw "die Rechtsfolge (sei) zur Rechtsursache" für die Verhängung einer zwölf Monate übersteigenden Freiheitsstrafe geworden. Damit hat das Schöffengericht keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß es bei Delikten wie dem vorliegenden generell die Verhängung einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe als unabdingbares Erfordernis ansehe.