JudikaturJustizRS0090504

RS0090504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2016

Nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Konkurrenz bilden Versuch und Vollendung, die demselben Täter in Ansehung des gleichen Objektes zur Last fallen, eine Einheit. Der Versuch tritt als subsidiäre Erscheinungsform der Vollendung hinter diese zurück. Eine Ausnahme besteht nur dort, wo die beiden Handlungen zeitlich so weit auseinanderfallen, dass sie nicht mehr als eine Einheit betrachtet werden können.

Entscheidungen
32