JudikaturJustizRS0090486

RS0090486 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2017

Die Anwerbung von Komplizen ist regelmäßig straflose Vorbereitungshandlung; allenfalls Ausführungsversuch, wenn sie unmittelbar in die Tatausführung übergeht, niemals aber Bestimmungsversuch.

Entscheidungen
8